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Änderung der Sachbezugswerteverordnung 2024

Diese Neuerungen gelten für Unternehmen bei der Lohnverrechnung


Erstattung der Ladekosten für dienstlich genutzte Elektrofahrzeuge des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer zu Hause


Bisher war es erforderlich, dass die Ladeeinrichtung die Zuordnung der geladenen Energiemenge zum entsprechenden Firmenfahrzeug sicherstellt, um dem Arbeitnehmer eine steuerfreie Erstattung der Ladekosten am Wohnort zu ermöglichen.

Da es in der Praxis gezeigt hat, dass diese Zuordnung in einigen Fällen technisch nicht möglich ist, reicht es nun aus, wenn die nachweisliche Zuordnung der geladenen Energiemenge zum Firmenfahrzeug sichergestellt ist.


In diesem Fall kann der Arbeitgeber steuerfrei den offiziellen kWh-Preis von 33,182 Cent pro kWh (Stand 2024) erstatten. Diese Zuordnung muss nicht mehr zwangsläufig von der Ladeeinrichtung selbst vorgenommen werden. Es können beispielsweise auch Aufzeichnungen des Ladeorts und der Lademenge durch das Fahrzeug selbst ("In-vehicle-Aufzeichnungen"), eigene Apps, Chips, RFID-Karten oder Schlüssel akzeptiert werden.

Vom Arbeitgeber geleasten Ladeeinrichtungen, die dem Arbeitnehmer zu Hause zur Verfügung gestellt werden Eine weitere Änderung betrifft die bisherige Regelung, nach der Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die Kosten für den Kauf einer Ladeeinrichtung ganz oder teilweise erstatten oder eine Ladeeinrichtung für den Arbeitnehmer erwerben können, wobei nur der Wert über 2.000 EUR als geldwerter Vorteil angesehen wird.


Künftig können Arbeitgeber auch Ladeeinrichtungen leasen und dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellen. Dabei sollen die Anschaffungskosten, die im Leasingvertrag als Grundlage für die Berechnung der Leasingrate dienen, herangezogen werden. Zur Berechnung des geldwerten Vorteils soll das prozentuale Verhältnis der Anschaffungskosten, die den Betrag von 2.000 EUR übersteigen, ermittelt werden. Dieser Prozentsatz wird mit der monatlichen Leasingrate multipliziert, und der sich ergebende Betrag wird als geldwerter Vorteil besteuert.


Beide Neuerungen treten grundsätzlich bereits ab dem 1. Januar 2023 in Kraft. Falls die oben genannten neuen "Zuordnungsvoraussetzungen" erfüllt sind, können Arbeitgeber für das Jahr 2023 eine Nachberechnung vornehmen. Wenn die vom Arbeitnehmer für das Laden des Elektrofahrzeugs verwendete Ladeeinrichtung nachweislich nicht in der Lage ist, die geladene Energiemenge dem Fahrzeug zuzuordnen, sieht die Änderung der Sachbezugswerteverordnung vor, dass für 2023 keine Nachberechnung erforderlich ist und der Wert von 30 EUR monatlich unverändert bleibt.





Zinsersparnis bei Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüssen


Ab Januar 2024 treten neue Regelungen zur Berechnung des geldwerten Vorteils bei Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüssen in Kraft. Aufgrund der Änderungen der Sachbezugswerteverordnung wird künftig unterschieden, ob das Darlehen oder der Vorschuss variabel verzinst, fest verzinst oder unverzinst ist. Bei einer vereinbarten variablen Verzinsung beträgt der zu berücksichtigende Referenzzinssatz für die Berechnung des geldwerten Vorteils 4,5 % (Stand 2024). Die Differenz zwischen den tatsächlich anfallenden Zinsen und dem aktuellen Referenzzinssatz ist als geldwerter Vorteil zu berücksichtigen. Für Arbeitgeberdarlehen mit variablen Zinssätzen bleibt die bisherige Rechtslage unverändert bestehen. Daher macht es für die Berechnung des geldwerten Vorteils keinen Unterschied, ob der Darlehensvertrag vor oder nach dem 1. Januar 2024 abgeschlossen wurde.


Wurde ein Arbeitgeberdarlehen oder Gehaltsvorschuss zu einem festen Zinssatz vereinbart, wird der von der Österreichischen Nationalbank für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichte "Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit einer anfänglichen Zinsbindung von über zehn Jahren", um 10 % reduziert und als Referenzzinssatz angesetzt. Die Differenz zwischen dem fest vereinbarten Zinssatz und dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ermittelten Referenzzinssatz wird als monatlicher geldwerter Vorteil angesehen. Bei "Festzinsdarlehen" bleibt die gemäß den obigen Regeln ermittelte Zinsersparnis im Monat des Vertragsabschlusses "versteinert" und bleibt für die gesamte Rückzahlungsdauer unverändert.

Für unverzinslich vereinbarte Arbeitgeberdarlehen oder zinslose Gehaltsvorschüsse gelten die oben genannten Regelungen zur festen Verzinsung.



Es ist wichtig zu beachten, dass steuerliche Vorschriften komplex sind und sich stetig ändern können. Daher empfehle ich Ihnen, bei spezifischen steuerlichen Fragen immer einen Steuerberater oder das örtliche Finanzamt zu konsultieren. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen wie gewohnt zur Verfügung.


Ihr Michael Dullnig


Stand: 16.02.2023

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